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   OLG Schleswig, 31.03.2022 - 5 U 155/21   

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https://dejure.org/2022,6856
OLG Schleswig, 31.03.2022 - 5 U 155/21 (https://dejure.org/2022,6856)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.03.2022 - 5 U 155/21 (https://dejure.org/2022,6856)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31. März 2022 - 5 U 155/21 (https://dejure.org/2022,6856)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Art 10 Abs 2 Buchst t EGRL 48/2008, Art 14 Abs 1 EGRL 48/2008, Art 247 § 3 BGBEG, Art 247 § 6 BGBEG, Art 247 § 7 BGBEG
    Vorlagefragen an EuGH: Wirksamkeit des Widerrufs eines auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Widerrufs wegen widersprüchlichen Verhaltens; Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.03.2022 - 5 U 155/21
    Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 95) ergebe sich, dass es ausreiche, wenn die Bank auf den Basiszinssatz verweise und die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen im Vertrag beschrieben würde.

    Die Beklagte habe dem klagenden Verbraucher die wesentlichen Informationen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 138) des Zugangs zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren erteilt.

    Informationen, die nicht zur endgültigen Ablehnung der Teilnahme ohne Möglichkeit der Mängelbehebung führten, müssten nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 136) in dem Vertrag nicht angegeben werden.

    Im Hinblick auf den Verzugszins reiche es als Sanktion aus, wenn der Anspruch des Darlehensnehmers auf die Verzugszinsen entfalle (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15. Juli 2021 zu C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 125).

    Der Gerichtshof hat zu Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie entschieden, dass im Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind (Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Tenor zu 8).

    Allerdings hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 15. Juli 2021 ausgeführt, dass formale Voraussetzungen nur angegeben werden müssten, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet sei, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung, zu führen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. Juli 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 94).

    Der Senat kann dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 nicht entnehmen, ob der Gerichtshof die einschränkende Interpretation des Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie durch den Generalanwalt teilt (vgl. Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 136).

    Dieser ist konkret als Prozentsatz anzugeben, und zwar in der Höhe des bei Abschluss des Vertrages geltenden Zinssatzes (Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Tenor zu 3 Satz 1).

    Einen konkreten Verzugszinssatz hat die Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt, sie verweist nur auf die gesetzliche Bestimmung des § 247 BGB (Basiszinssatz), was den Vorgaben der Richtlinie gerade nicht genügt (Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 91).

    Die Beklagte entnimmt den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 15. Juli 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 121 f.), dass es im Hinblick auf die fehlende Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatz als konkrete Zahl (allein) verhältnismäßig wäre, wenn sie ihren Anspruch auf die Verzugszinsen verlöre (Rn. 125).

    Der Gerichtshof hat ausgesprochen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Tenor zu 7).

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20

    1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.03.2022 - 5 U 155/21
    Ein Rechtsmissbrauch in Form widersprüchlichen Verhaltens soll nach der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten aus dem Verhalten des Verbrauchers im Rahmen der Rückabwicklung gefolgert werden können (z. B.: OLG Düsseldorf, ECLI:DE:OLGD:2021:1104.16U291.20.00, juris Rn. 33).

    Der Verbraucher verhalte sich widersprüchlich, wenn er im Rahmen der Rückabwicklung die Rückzahlung der von ihm gezahlten Raten verlange, obwohl er selbst durch die über den Widerrufszeitpunkt hinaus fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs gegen seine eigene, nach der Vorstellung des Gesetzgebers spätestens nach 14 Tagen zu bewirkende Vorleistungspflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs verstieße (OLG Düsseldorf, ECLI:DE:OLGD:2021:1104.16U291.20.00, juris Rn. 35).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.03.2022 - 5 U 155/21
    Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (BGH, ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, Rn. 22).

    Der Bank steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, Rn. 23; ECLI:DE:BGH:2022:250122UXIZR559.20.0, Rn. 15).

  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.03.2022 - 5 U 155/21
    Der Bank steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, Rn. 23; ECLI:DE:BGH:2022:250122UXIZR559.20.0, Rn. 15).
  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Es ist bereits fraglich, ob ein Kreditgeber dann überhaupt schutzwürdig erscheint und sich dann überhaupt auf ein möglicherweise widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers berufen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, EuGH-Vorlage vom 31.03.2022 - 5 U 155/21 -, juris Rn.106, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 04.08.2022 - 4 U 44/21, juris Rn. 99).
  • KG, 06.03.2023 - 26 U 37/21

    Berufung: Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage bei einer

    Es ist bereits fraglich, ob ein Kreditgeber dann überhaupt schutzwürdig erscheint und sich dann überhaupt auf ein möglicherweise widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers berufen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, EuGH-Vorlage vom 31.03.2022 - 5 U 155/21 -, juris Rn.106, OLG Saarbrücken Urteil vom 04.08.2022 - 4 U 44/21, juris Rn. 99).
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